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   OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18   

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OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18 (https://dejure.org/2019,52098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2019 - 3 U 191/18 (https://dejure.org/2019,52098)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 3 U 191/18 (https://dejure.org/2019,52098)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    MYMMO MINI

    § 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 14 Abs 6 MarkenG, § 242 BGB, § 259 BGB, § 260 BGB
    Verwechslungsgefahr zwischen der Marke "myMO" und dem Zeichen "MYMMO MINI" für identische Marken im Bekleidungssektor - MYMMO MINI

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 97 Abs. 1
    Ansprüche wegen Verletzung einer Marke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 359
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 11.04.2019 - I ZR 108/18

    Unterlassungsanspruch des Inhabers einer Marke unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2019, 1289, Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Wird neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH, GRUR 2019, 1289, Rn. 35 - Damen Hose MO).

    Die Verkehrsauffassung dazu, ob das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb verstanden wird, wird auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2010, 838, Rn. 20 - DDR-Logo; GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).Wird ein Zeichen etwa auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 54 - SAM; GRUR 2019, 1289, Rn. 35 - Damen Hose MO).

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass weniger gebräuchliche Vornamen unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls stets als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 48 - SAM).

    Der Aufdruck der Modellbezeichnung auf an Bekleidungsstücken befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden werden (BGH GRUR 2019, 522, Rn. 51 - SAM).

    Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH, GRUR 2019, 522, Rn. 54 - SAM; GRUR 2019, 1289, Rn. 35 - Damen Hose MO).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780, Rn. 33 - Pralinenform I; GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips).

  • EuGH, 12.06.2008 - C-533/06

    O2 kann sich nicht auf ihre Markenrechte berufen, um die Benutzung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Die Verkehrsauffassung dazu, ob das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb verstanden wird, wird auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 64 - O2/Hutchison; BGH, GRUR 2002, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I; GRUR 2010, 838, Rn. 20 - DDR-Logo; GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).Wird ein Zeichen etwa auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040, Rn. 19 - pjur/pure; GRUR 2017, 520, Rn. 26 - MICRO COTTON; GRUR 2019, 1289, Rn. 25 - Damen Hose MO).

  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Bei der dem Tatrichter obliegenden Beurteilung, ob eine Bezeichnung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (BGH, GRUR 2004, 865, 866 - Mustang; GRUR 2019, 1289, Rn. 22 - Damen Hose MO).

    Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH, GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 2004, 865, 866 - Mustang).

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Die Annahme, dass der Verkehr ein Zeichen als bloße Modellbezeichnung und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht, liegt nahe bei der Verwendung besonders häufig vorkommender Vornamen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Sämtliche Entscheidungen, bei denen der Bundesgerichtshof die Verwendung als bloße Modellbezeichnung bejaht hat, sind zu bekannten oder zumindest gebräuchlichen Vornamen ergangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH, GRUR-RR 2010, 359, Rn. 16 ff. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, GRUR 2008, 793, Rn. 15 - Rillenkoffer) und folglich die Herkunftshinweisfunktion der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (BGH a.a.O. - CCCP - unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2008, 698, Rn. 57 - O2/Hutchison; EuGH GRUR 2009, 756, Rn. 59 - L'Oréal; BGHZ 171, 89, Rn. 22 - Pralinenform; BGH, GRUR 2009, 484, Rn. 60 - METROBUS).

    Die objektive nicht völlig fernliegende Möglichkeit, dass der Verkehr einen Herkunftshinweis annehme, reicht aus (EuGH, GRUR 2003, 55, Rn. 57 - Arsenal Football Club).

  • LG Hamburg, 18.10.2018 - 327 O 131/18

    Verwechselungsgefahr beim Vertrieb von Hosen unter der Verwendung des Zeichens

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2018 (327 O 131/18) wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat.

    das am 18.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hamburg, dortiges Az. 327 O 131/18, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 26.11.1987 - I ZR 123/85

    "Gaby"; Zeichenmäßiger Gebrauch eines aus einem weiblichen Vornamen bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Die Annahme, dass der Verkehr ein Zeichen als bloße Modellbezeichnung und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis versteht, liegt nahe bei der Verwendung besonders häufig vorkommender Vornamen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 - Gaby).

    Sämtliche Entscheidungen, bei denen der Bundesgerichtshof die Verwendung als bloße Modellbezeichnung bejaht hat, sind zu bekannten oder zumindest gebräuchlichen Vornamen ergangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 552, 553 - Felina-Britta; BGH, GRUR 1988, 307 - Gaby).

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2019 - 3 U 191/18
    Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (EuGH, GRUR 1998, 387, 389f., Rn. 22 f. - Sabél/Puma; GRUR 1998, 922, 923, Rn. 16 f. - Canon; BGH, GRUR 2007, 780, Rn. 33 - Pralinenform I; GRUR 2008, 258 Rn. 20 - INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 766, Rn. 26 - Stofffähnchen I; GRUR 2014, 382, Rn. 14 - REAL-Chips).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • EuGH, 14.05.2002 - C-2/00

    Hölterhoff

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

  • BGH, 03.11.2016 - I ZR 101/15

    MICRO COTTON - Verfahren wegen Verletzung einer Unionsmarke: Zulässigkeit eines

  • OLG Hamburg, 26.03.2020 - 5 U 165/18

    Verletzung der deutschen Wortmarke "myMO" durch Verwendung des Zeichens "Mymmo"

    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg auch bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, dort S. 6, in einer Parallelsache festgestellt hat, ist die Marke "myMO" ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Anlagenkonvolute zur Kennzeichnung diverser Kleidungsstücke nicht nur auf ihrer eigenen Webseite, sondern auch auf Online-Verkaufsplätzen benutzt worden.

    Die konkret in Rede stehende prominente Art der Zeichenverwendung auf dem Verpackungsaufkleber und dem Produktanhänger ist, wie auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 10, in einem Parallelfall angenommen hat, als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks anzusehen.

    Ebenso tritt das Zeichen "Mini" innerhalb des Gesamtzeichens "Mymmo Mini" (Anlage K 3) aufgrund des stark beschreibenden Gehalts hinter dem Zeichen "Mymmo" zurück, weil letzteres, wie vorstehend ausgeführt und auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, in einem Parallelverfahren angenommen, als Fantasiebegriff wahrgenommen wird und als solcher aufgrund seiner Originalität das Gesamtzeichen prägt.

    Auch eine große klangliche Ähnlichkeit ist anzunehmen, wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits im Urteil vom 19.12.2019, Az.: 3 U 191/18, S. 11, ausgeführt hat.

  • OLG München, 18.03.2021 - 29 U 2165/20

    Verschuldensmaßstab für unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Ob im jeweiligen Streitfall eine markenmäßige Benutzung vorliegt oder nicht, gehört zu den meist diskutierten Streitfragen im Bereich des Markenrechts, wie die vielschichtige und sehr einzelfallbezogene obergerichtliche und höchstrichterliche jüngere Rechtsprechung eindrucksvoll belegt (s. nur beispielhaft: BGH, GRUR 2017, 520 - MICRO COTTON; BGH, GRUR 2019, 522 - SAM; BGH, GRUR 2019, 1289 - Damen Hose MO; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2016, 235 - Multi-Star; KG, GRUR-RR 2016, 118 - Tussi ATTACK; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 70 - SAM; OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2020, 487 - Mo; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 355 - Rock Isha; OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 359 - MYMMO MINI; OLG Hamburg, GRUR 2021, 76 - SchoolJUMP; OLG München, GRUR-RR 2021, 24 - Silence).
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